KITA-Betreuungsvertrag der Stadt Stromberg

Bereit­stel­lung des neu­en KITA-Betre­ungs­ungs­ver­trag der Stadt Strom­berg für die Kin­der­ta­ges­stät­te Michels Nager­ban­de. Die­ser kann hier am Ende der Sei­te her­un­ter­ge­la­den und aus­ge­druckt werden.

Klärung des Sorgerechts

Das Recht und die Pflicht, das Kind zu pfle­gen, zu erzie­hen, zu beauf­sich­ti­gen und sei­nen Auf­ent­halt zu bestim­men, ist Inhalt des Per­so­nen­sor­ge­rechts und hat sei­ne recht­li­che Grund­la­ge im § 1631 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB).

Die Auf­sichts­pflicht über das Kind liegt bei den/dem Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten und damit in der Regel bei den Eltern. Die Anmel­dung in einer Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung ist eine Ent­schei­dung in Ange­le­gen­hei­ten von erheb­li­cher Bedeu­tung im Sin­ne des § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die gemein­sa­me Sor­ge ver­pflich­tet die Eltern, sie in gegen­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men aus­zu­üben und sich bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten zu einigen.

Davon aus­ge­hend müs­sen bei­de Eltern den Betreu­ungs­ver­trag unter­schrei­ben, soweit bei­den die elter­li­che Sor­ge zusteht! Bei der Auf­nah­me des Kin­des in eine Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung über­tra­gen die Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten die Auf­sichts­pflicht durch den Betreu­ungs­ver­trag auf den Träger.

Der Trä­ger der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung wie­der­um über­trägt die Auf­sichts­pflicht als Bestand­teil des Erziehungs‑, Bil­dungs- und Betreu­ungs­auf­tra­ges der Ein­rich­tung per Arbeits­ver­trag auf das ange­stell­te Fach­per­so­nal. Durch die sorg­fäl­ti­ge und den gesetz­li­chen Stan­dards genü­gen­de Aus­wahl des Fach­per­so­nals, hier gemäß der Fach­kräf­te­ver­ein­ba­rung für Tages­ein­rich­tun­gen für Kin­der, erfüllt der Trä­ger die fach­li­chen und auf­sichts­recht­li­chen Anforderungen.

Mit dem Abschluss des Betreu­ungs­ver­tra­ges dele­gie­ren die Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten ihre Auf­sichts­pflicht auf die Lei­tung der Kin­der­ta­ges­ein­rich­tung sowie die­se dann im kon­kre­ten Dienst­plan auf die jewei­li­ge Fach­kraft oder Mitarbeiter*in im Grup­pen­dienst, wobei für die Per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten wei­ter­hin die Pflicht zur sorg­fäl­ti­gen Aus­wahl und
gele­gent­li­chen Kon­trol­le bleibt.

Der Inhalt des Betreu­ungs­ver­tra­ges legt dabei die Dau­er (Besuchs- bzw. Betreu­ungs­zeit) und den Inhalt (Akti­vi­tä­ten) der Auf­sichts­pflicht fest.

Verlinkung

Zum Betreu­ungs­ver­trag: hier öff­nen und herunterladen