Straßenreinigungssatzung

Satzung
über die Reinigung öffentlicher Straßen der Stadt Stromberg
vom 25.03.2011

Der Stadt­rat von Strom­berg hat auf Grund des § 24 der Gemein­de­ord­nung von Rhein­land-Pfalz in der Fas­sung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zur Zeit gel­ten­den Fas­sung, in Ver­bin­dung mit § 17 des Lan­des­stra­ßen­ge­set­zes (LStrG) von Rhein­land-Pfalz in der Fas­sung vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der zur Zeit gel­ten­den Fas­sung, in sei­nen Sit­zung am 17.12.2010 und 01.03.2011 die fol­gen­de Sat­zung beschlos­sen, die hier­mit bekannt gemacht wird.

§ 1 – Reinigungspflichtige

  1. Die Stra­ßen­rei­ni­gungs­pflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemein­de obliegt, wird den Eigen­tü­mern und Besit­zern der­je­ni­gen bebau­ten und unbe­bau­ten Grund­stü­cke auf­er­legt, die durch eine öffent­li­che Stra­ße erschlos­sen wer­den oder die an sie angren­zen. Den Eigen­tü­mern wer­den gleich­ge­stellt die zur Nut­zung oder zum Gebrauch ding­lich Berech­tig­ten, denen nicht nur eine Grund­dienst­bar­keit oder eine beschränkt per­sön­li­che Dienst­bar­keit zusteht und die Woh­nungs­be­rech­tig­ten (§ 1093 BGB). Die Rei­ni­gungs­pflicht der Gemein­de als Grund­stück­ei­gen­tü­me­rin oder ding­lich Berech­tig­te ergibt sich unmit­tel­bar aus § 17 Abs. 3 LStrG
  2. Als Grund­stück im Sin­ne die­ser Sat­zung ist ohne Rück­sicht auf die Grund­buch­be­zeich­nung jeder zusam­men­hän­gen­de Grund­be­sitz anzu­se­hen, der eine selbst­stän­di­ge wirt­schaft­li­che Ein­heit bil­det, ins­be­son­de­re wenn ihm eine beson­de­re Haus- oder Grund­stücks­num­mer zuge­teilt wird.
  3. Als angren­zend im Sin­ne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grund­stück, das durch einen Gra­ben, eine Böschung, einen Grün­strei­fen, eine Mau­er oder in ähn­li­cher Wei­se vom Geh­weg oder von der Fahr­bahn getrennt ist, unab­hän­gig davon, ob es mit der Vorder‑, Hin­ter- oder Sei­ten­front an einer Stra­ße liegt; das gilt nicht, wenn ein Gelän­de­strei­fen zwi­schen Stra­ße und Grund­stück weder dem öffent­li­chen Ver­kehr gewid­met noch Bestand­teil der Stra­ße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang recht­lich aus­ge­schlos­sen oder aus topo­gra­fi­schen Grün­den nicht mög­lich und zumut­bar ist.
  4. Ein Grund­stück im Sin­ne von Abs. 1 Satz 1 gilt ins­be­son­de­re als erschlos­sen, wenn es zu einer Stra­ße, ohne an die­se zu gren­zen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder meh­re­re Grund­stü­cke hat. Grund­stü­cke, die von einer öffent­li­chen Stra­ße nur über eine län­ge­re, nicht öffent­li­che Zuwe­gung erreicht wer­den und so im Hin­ter­land der Stra­ße lie­gen, dass sie kei­ne die­ser Stra­ße zuge­ord­ne­te Sei­te auf­wei­sen, gel­ten nicht als erschlos­sen im Sin­ne von Abs. 1 Satz 1
  5. Meh­re­re Rei­ni­gungs­pflich­ti­ge für die­sel­be Stra­ßen­flä­che sind gesamt­schuld­ne­risch ver­ant­wort­lich. Die Gemein­de-/Stadt­ver­wal­tung kann von jedem der Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen die Rei­ni­gung der von der Mehr­heit der Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen zu rei­ni­gen­den Stra­ßen­flä­che verlangen.

§ 1a – Leistungsfähigkeit der Reinigungspflichtigen

Soweit die Gemein­de die Stra­ßen­rei­ni­gung durch­führt, gel­ten die von der Rei­ni­gungs­pflicht frei­ge­stell­ten Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen als Benut­zer der öffent­li­chen Stra­ßen­rei­ni­gung. Die Gemein­de kann von den frei­ge­stell­ten Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen auf Grund einer – beson­de­ren Sat­zung – Gebüh­ren erheben.

§ 2 – Gegenstand der Reinigungspflicht

  1. Die Rei­ni­gungs­pflicht umfasst die Rei­ni­gung der dem öffent­li­chen Ver­kehr gewid­me­ten Stra­ßen, Wege und Plät­ze (öffent­li­che Stra­ßen) inner­halb der geschlos­se­nen Orts­la­gen, ins­be­son­de­re der Fahr­bah­nen, Geh­we­ge und des Stra­ßen­be­gleit­grüns. Geh­we­ge sind alle Stra­ßen­tei­le, deren Benut­zung durch Fuß­gän­ger vor­ge­se­hen oder gebo­ten ist, unab­hän­gig einer Befes­ti­gung oder Abgren­zung. Zu den öffent­li­chen Stra­ßen gehö­ren ins­be­son­de­re Geh­we­ge ein­schließ­lich ihrer Durch­läs­se, Park­plät­ze, Stra­ßen­rin­nen, Sei­ten­grä­ben ein­schließ­lich der Durch­läs­se, Ein­fluss­öff­nun­gen der Stra­ßen­ka­nä­le, Pro­me­na­den­we­ge und Ban­ket­te, Böschun­gen und Gra­ben­über­brü­ckun­gen, Fahr­bah­nen, Rad­we­ge. Geh­we­ge im Sin­ne die­ser Sat­zung sind für den Fuß­gän­ger­ver­kehr ent­we­der aus­drück­lich oder ihrer Natur nach bestimm­te Tei­le der Stra­ße, ohne Rück­sicht auf ihren Aus­bau­zu­stand und auf die Brei­te der Stra­ße (z. B. Bür­ger­stei­ge, unbe­fes­tig­te Geh­we­ge, befes­tig­te Geh­we­ge, zum Gehen geeig­ne­te Rand­strei­fen, Ban­ket­te, Sommerwege).
  2. Bei angren­zen­den Grund­stü­cken (Anlie­ger­grund­stü­cken) umfasst die Rei­ni­gungs­pflicht den Teil der Stra­ßen­flä­che, der zwi­schen der Mit­tel­li­nie der Stra­ße, der gemein­sa­men Gren­ze von Grund­stück und Stra­ße und den Senk­rech­ten, die von den äuße­ren Berüh­rungs­punk­ten von Grund­stück und Stra­ße auf der Stra­ßen­mit­tel­li­nie errich­tet wer­den, liegt. Ver­lau­fen die Grund­stücks­sei­ten­gren­zen nicht senk­recht zur Stra­ßen­mit­tel­li­nie oder ist die längs­te par­al­lel zur Stra­ßen­mit­tel­li­nie ver­lau­fen­de Aus­deh­nung des Grund­stücks län­ger als die gemein­sa­me Gren­ze, so umfasst die Rei­ni­gungs­pflicht die Flä­che, die zwi­schen der Mit­tel­li­nie der Stra­ße, den Senk­rech­ten, die von den äuße­ren Punk­ten der­je­ni­gen Grund­stücks­sei­te oder –sei­ten, die der zu rei­ni­gen­den Stra­ße zuge­kehrt sind, auf der Stra­ßen­mit­tel­li­nie errich­tet wer­den, und der zwi­schen den Senk­rech­ten sich erge­be­nen Stra­ßen­gren­ze liegt.
  3. Bei Grund­stü­cken, die kei­ne gemein­sa­me Gren­ze mit der zu rei­ni­gen­den Stra­ße haben (Hin­ter­lie­ger­grund­stü­cke), wird die rei­ni­gungs­pflich­ti­ge Stra­ßen­flä­che umschrie­ben wie in Abs. 2 Satz 2
  4. Die Stra­ßen­mit­tel­li­nie ver­läuft in der Mit­te der die­ser Sat­zung unter­lie­gen­den Stra­ßen. Bei der Fest­le­gung der Stra­ßen­mit­tel­li­nie wer­den gering­fü­gi­ge Unre­gel­mä­ßig­kei­ten im Stra­ßen­ver­lauf (Park­buch­ten usw.) nicht berück­sich­tigt. Lässt sich eine Mit­tel­li­nie der Stra­ße nicht fest­stel­len oder fest­le­gen (z. B. bei kreis­för­mi­gen Plät­zen), so tritt an die Stel­le der Senk­rech­ten auf der Stra­ßen­mit­tel­li­nie in den Absät­zen 2 und 3 die Ver­bin­dung der äuße­ren Berüh­rungs­punk­te von Grund­stück und Stra­ße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Ver­bin­dung der äuße­ren Punk­te der der Stra­ße (dem Platz) zuge­kehr­ten Seite(n) (Abs. 2 Satz 2) mit dem Mit­tel­punkt der Stra­ße (des Platzes).
  5. Bei Grund­stü­cken an ein­sei­tig bebau­ba­ren Stra­ßen erstreckt sich die Rei­ni­gungs­pflicht auch über die Stra­ßen­mit­tel­li­nie hin­aus über die gan­ze Stra­ße. Nach den Absät­zen 2 bis 4 nicht auf­teil­ba­re Flä­chen von Kreu­zun­gen oder Ein­mün­dun­gen fal­len antei­lig in die Rei­ni­gungs­pflicht der angren­zen­den Eck­grund­stü­cke. Flä­chen, die außer­halb einer Par­al­le­len zur Stra­ßen­gren­ze im Abstand von 10 m lie­gen, ver­blei­ben in der Rei­ni­gungs­pflicht der Gemeinde.
  6. Geschlos­se­ne Orts­la­ge ist der Teil des Gemein­de­ge­biets, der in geschlos­se­ner oder offe­ner Bau­wei­se zusam­men­hän­gend bebaut ist. Ein­zel­ne unbe­bau­te Grund­stü­cke, zur Bebau­ung unge­eig­ne­tes und oder ihr ent­zo­ge­nes Gelän­de oder ein­sei­ti­ge Bebau­ung unter­bre­chen den Zusam­men­hang nicht. Zur geschlos­se­nen Orts­la­ge gehört auch eine an der Bebau­ungs­gren­ze ver­lau­fen­de, ein­sei­tig bebau­te Stra­ße, von der aus die Bau­grund­stü­cke erschlos­sen sind.

§ 3 – Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Auf Grund einer schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung kann mit Zustim­mung der Stadt­ver­wal­tung gegenüber der Stadt die Rei­ni­gungs­pflicht auf Drit­te übertragen wer­den. In die­ser Ver­ein­ba­rung kann auch ein zeit­li­cher Wech­sel der Rei­ni­gungs­pflicht ver­ein­bart wer­den. Die Zustim­mung der Stadt ist wider­ruf­lich. Die Stadt kann den Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen Vor­schlä­ge für die ein­deu­ti­ge Fest­le­gung der Rei­ni­gungs­pflicht machen.

§ 4 – Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Rei­ni­gungs­pflicht umfasst insbesondere:

  1. das Bespren­gen und Säu­bern der Stra­ßen (§ 5)
  2. die Schnee­räu­mung auf den Stra­ßen (§ 6)
  3. das Bestreu­en der Geh­we­ge, Fußgängerüberwege und der beson­ders gefähr­li­chen Fahr­bahn­stel­len bei Glät­te (§ 7)
  4. das Frei­hal­ten von ober­ir­di­schen Vor­rich­tun­gen auf der Stra­ße, die der Ent­wäs­se­rung oder Brand­be­kämp­fung die­nen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Was­ser­ab­fluss stö­ren­den Gegenständen.

§ 5 – Säubern der Straßen

  1. Das Säu­bern der Stra­ße umfasst ins­be­son­de­re die Besei­ti­gung von Keh­richt, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sons­ti­gem Unrat jeder Art, die Ent­fer­nung von Gegen­stän­den, die nicht zur Stra­ße gehö­ren, die Säu­be­rung der Stra­ßen­rin­nen, Grä­ben und der Durchlässe.
  2. Keh­richt, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sons­ti­ger Unrat sind unverzüglich nach Been­di­gung der Rei­ni­gung zu ent­fer­nen. Das Zukeh­ren an das Nachbargrundstück oder das Keh­ren in Kanä­le, Sink­käs­ten, Durch­läs­se und Rin­nen­läu­fe oder Grä­ben ist unzulässig.
  3. Bei Was­ser­ge­bun­de­nen Stra­ßen­de­cken (sand­ge­schlemm­ten Schot­ter­de­cken) und unbe­fes­tig­ten Rand­strei­fen dürfen kei­ne har­ten und stump­fen Besen benutzt werden.
  4. Die Stra­ßen sind grund­sätz­lich an den Tagen vor einem Sonn­tag oder einem gesetz­li­chen oder kirch­li­chen Fei­er­tag in der Zeit vom 01.04. bis 30.09 bis spä­tes­tens 20.00 Uhr, in der Zeit vom 01.10. bis 31.03 bis spä­tes­tens 18.00 Uhr, zu rei­ni­gen, soweit nicht in beson­de­ren Fäl­len eine häu­fi­ge­re Rei­ni­gung erfor­der­lich ist. Außer­ge­wöhn­li­che Ver­schmut­zun­gen sind unauf­ge­for­dert sofort zu besei­ti­gen. Das ist ins­be­son­de­re nach star­ken Regen­fäl­len, Tau­wet­ter und Stürmen der Fall.
  5. Wer­den öffent­li­che Stra­ßen, ins­be­son­de­re bei der An- und Abfuhr von Koh­len, Bau­ma­te­ri­al, Boden­vor­kom­men oder ande­ren Gegen­stän­den oder bei der Abfuhr von Schutt, durch Leck­wer­den oder durch Zer­bre­chen von Gefä­ßen oder auf ande­re Wei­se ver­un­rei­nigt, so müssen sie von dem­je­ni­gen, der die Ver­un­rei­ni­gung ver­ur­sacht hat, sofort gerei­nigt und der zusam­men­ge­kehr­te Unrat besei­tigt werden.
  6. Die Stadt­ver­wal­tung kann bei beson­de­ren Anläs­sen, ins­be­son­de­re bei Hei­mat­fes­ten, beson­de­ren Fest­ak­ten, kirch­li­chen Fes­ten, nach Karnevalsumzügen, eine Rei­ni­gung auf ande­re Tage anord­nen. Das wird durch die Stadt­ver­wal­tung ortsüblich bekannt gege­ben oder den Ver­pflich­te­ten beson­ders mitgeteilt.

§ 6 – Schneeräumung

  1. Wird durch Schnee­fäl­le die Benut­zung von Fahr­bah­nen und Geh­we­gen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich weg­zu­räu­men. Gefro­re­ner oder fest­ge­tre­te­ner Schnee ist durch Los­ha­cken zu besei­ti­gen. Der weg­ge­räum­te Schnee ist so zu lagern, dass der Ver­kehr auf den Fahr­bah­nen und Geh­we­gen nicht ein­ge­schränkt und der Abfluss von Ober­flä­chen­was­ser nicht beein­träch­tigt wird. Hydran­ten sind vom Eis und Schnee frei zu hal­ten. Die Geh­we­ge sind in einer für den Fuß­gän­ger­ver­kehr erfor­der­li­chen Brei­te von 1 m von Schnee frei zu hal­ten. Der spä­ter Räu­men­de muss sich an die schon bestehen­de Geh­weg­rich­tung vor den Nachbargrundstücken bzw. Über­weg­rich­tung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
  2. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Geh­weg und die Fahr­bahn geschafft werden.
  3. In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefal­le­ner Schnee und ent­stan­de­ne Glät­te sind unverzüglich nach Been­di­gung des Schnee­falls bzw. nach Ent­ste­hen der Glät­te zu besei­ti­gen. Nach 20.00 Uhr gefal­le­ner Schnee und ent­stan­de­ne Glät­te sind Werk­tags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Fei­er­tags bis 9.00 Uhr des fol­gen­den Tages zu beseitigen.

§ 7 – Bestreuen der Straße

  1. Die Streu­pflicht erstreckt sich auf Geh­we­ge, Fußgängerüberwege und die beson­ders gefähr­li­chen Fahr­bahn­stel­len bei Glät­te. Soweit kein Geh­weg vor­han­den ist, gilt als Geh­weg ein Strei­fen von 1 m Brei­te ent­lang der Grundstücksgrenze. Das gilt auch, wenn der Geh­weg in Form einer Ram­pe oder Trep­pe an Grundstücksgrenzen vorbeigeführt wird. Über­we­ge sind als sol­che beson­ders gekenn­zeich­ne­te Über­gän­ge für den Fuß­gän­ger­ver­kehr sowie die beleb­ten und uner­läss­li­chen Über­gän­ge an Stra­ßen­kreu­zun­gen und –einmündungen in Ver­län­ge­rung der Geh­we­ge. Ein Über­gang für den Fuß­gän­ger­ver­kehr ist auch auf Rad­we­gen frei zu hal­ten. An Hal­te­stel­len des öffent­li­chen Per­so­nen­nah­ver­kehrs ist bei Glät­te so zu streu­en, dass ein mög­lichst gefahr­lo­ser Zu- und Abgang gewähr­leis­tet ist.
  2. Die Benutz­bar­keit der Geh­we­ge, Fußgängerüberwege und der beson­ders gefähr­li­chen Fahr­bahn­stel­len und Ram­pen ist durch Bestreu­en mit abstump­fen­den Stof­fen (Asche, Sand, Säge­mehl, Gra­nu­lat) her­zu­stel­len. Eis ist unter Ver­mei­dung von Beschä­di­gun­gen der Stra­ße auf­zu­ha­cken und zu besei­ti­gen. Salz oder sons­ti­ge auf­tau­en­de Stof­fe sind grund­sätz­lich ver­bo­ten; ihre Ver­wen­dung ist nur erlaubt 
    1. in beson­de­ren kli­ma­ti­schen Aus­nah­me­fäl­len (z. B. Eis­re­gen), in denen durch Ein­satz von abstump­fen­den Mit­teln kei­ne hin­rei­chen­de Streu­wir­kung zu erzie­len ist,
    2. an beson­ders gefähr­li­chen Stel­len an Geh­we­gen, wie z. B. Trep­pen, Ram­pen Brückenauf- oder ‑abgän­gen, star­ken Gefäll- bzw. Stei­gungs­stre­cken oder ähn­li­chen Geh­weg­ab­schnit­ten. In die­sen Fäl­len ist die Ver­wen­dung von Salz auf das unbe­dingt not­wen­di­ge Maß zu beschrän­ken. Baum­schei­ben und begrünte Flä­chen dürfen nicht mit Salz oder sons­ti­gen auf­tau­en­den Mate­ria­li­en bestreut, salz­hal­ti­ger oder sons­ti­ge auf­tau­en­de Mit­tel ent­hal­ten­der Schnee darf auf ihnen nicht gela­gert werden.
  3. Die bestreu­ten Flä­chen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längs­rich­tung und die Über­we­ge so auf­ein­an­der abge­stimmt sein, dass eine durch­ge­hend benutz­ba­re Geh­flä­che gewähr­leis­tet ist. Der spä­ter Streu­en­de hat sich inso­weit an die schon bestehen­de Geh­weg­rich­tung vor den Nachbargrundstücken bzw. Über­weg­rich­tung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.
  4. Die Stra­ßen sind erfor­der­li­chen­falls mehr­mals am Tag so zu streu­en, dass wäh­rend der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­zei­ten auf den Geh­we­gen, Fußgängerüberwegen und beson­ders gefähr­li­chen Fahr­bahn­stel­len kei­ne Rutsch­ge­fahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 – Abwässer

Den Stra­ßen, ins­be­son­de­re den Rin­nen, Grä­ben und Kanä­len, dürfen kei­ne Spül‑, Haus‑, Fäkal- oder gewerb­li­che Abwäs­ser zuge­lei­tet wer­den. Eben­falls ist das Ablei­ten von Jau­che, Blut oder sons­ti­gen schmut­zi­gen oder übel rie­chen­den Flüssigkeiten ver­bo­ten. In den Rin­nen ent­ste­hen­des Eis ist in der glei­chen Wei­se zu besei­ti­gen, wie die furch Frost oder Schnee­fall herbeigeführte Glätte.

§ 9 – Konkurrenzen

Die nach ande­ren Rechts­vor­schrif­ten bestehen­de Ver­pflich­tung des Ver­ur­sa­chers, außer­ge­wöhn­li­che Ver­un­rei­ni­gun­gen unverzüglich zu besei­ti­gen, bleibt unberührt.

§ 10 – Geldbuße

Wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig gegen die §§ 4,5,6,7,8 der Sat­zung oder einer auf Grund der Sat­zung ergan­ge­nen voll­zieh­ba­ren Anord­nung zuwi­der han­delt, han­delt ord­nungs­wid­rig im Sin­ne des § 24 Abs. 5 Gemein­de­ord­nung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Lan­des­stra­ßen­ge­setz². Eine Ord­nungs­wid­rig­keit kann mit einer Geld­bu­ße bis zu 1.000 € geahn­det wer­den. Für das Ver­fah­ren gel­ten die Vor­schrif­ten des Geset­zes über Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 – In-Kraft-Treten

Die­se Sat­zung tritt am Tage nach ihrer Bekannt­ma­chung in Kraft. Gleich­zei­tig tritt die Sat­zung über die Stra­ßen­rei­ni­gung der Stadt Strom­berg vom 07. Febru­ar 1966 mit den Ände­run­gen vom 15. Febru­ar 1990 und 08. Novem­ber 2001 außer Kraft.

² zustän­dig gemäß § 4 LVO über die Zustän­dig­kei­ten des Stra­ßen­rechts vom 08.12.98 (GVBI. 426–427) ist die Kreis­ver­wal­tung, in kreis­frei­en und gro­ßen kreis­an­ge­hö­ri­gen Städ­ten die STV

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DatumAnlass
04.01.2021Erster Öffnungstag