- Gebührensatzung Straßenreinigung -
der Stadt Stromberg
vom 16.12.1998
Auf Grund des § 17 Landesstraßengesetzes, des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 des Kommunalen Abgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Stromberg (SRS) hat der Stadtrat von Stromberg in seiner Sitzung am 15.12.1998 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
- Gemäß § 3 der SRS der Stadt Stromberg kann die Gemeinde anstelle der Reinigungspflichtigen die Reinigung von Straßen selbst oder durch Dritte durchführen. Ergänzend zu den Voraussetzungen der SRS übernimmt die Gemeinde für die in der Anlage zu dieser Satzung genannten oder gekennzeichneten Straßen und die in den als zusammenhängend gekennzeichneten Gebieten gelegenen Straßen die Reinigung anstelle der Reinigungspflichtigen, in dem in § 2 genannten Umfang.
- Die Übernahme der Reinigungspflicht im Sinne des Absatzes 1 umfaßt nur die Pflichten gemäß § 5 Ziffern 2 und 3 der SRS sowie die Pflicht gemäß § 5 Ziffer 4 SRS zum Freihalten der oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Eis und Schnee. Darüber hinaus gehende Reinigungspflichten bleiben bei den Reinigungspflichtigen im Sinne der SRS.
- Für die Durchführung der Reinigungen im Sinne der Absätze 1 und 2 erhebt die Stadt Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
- Aus der Wahrnehmung der Reinigungspflicht durch die Stadt können keine Ansprüche hinsichtlich Art, Umfang und Zeitfolge der Reinigung hergeleitet werden.
§ 2 – Gebührenfähiger Aufwand
Gebührenfähig ist der gesamte Aufwand, welcher der Stadt durch die Straßenreinigung im Sinne des § 1 entsteht.
Hierzu zählen insbesondere
- die Aufwendungen für Verwaltung und Betrieb
- Aufwendungen fiir die Unterhaltung
- Zins- und Tilgungsleistungen für aufgenommene Darlehen
- eine angemessene Verzinsung aufgewendeten Eigenkapitals
- Abschreibungen von Anschaffungskosten
- bewertete Eigenleistungen der Stadt, die sie zur Durchführung der Reinigung aufwenden muß
- Aufwendungen, die Dritten, deren sich die Gemeinde bedient, entstehen.
Zur Ermittlung der Kosten wird die Kostenentwicklung der letzten 3 Jahre und die für die kommenden 2 Jahre zu erwartende Kostenentwicklung berücksichtigt. Abweichungen im Gebührenaufkommen von den tatsächlichen Kosten sind innerhalb angemessener Zeit auszugleichen.
§ 3 – Gebührenpflicht und Gebührenermittlung
- Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Zugangs oder der Zufahrt zu einer der in der Anlage zu dieser Satzung genannten Straßen. Sofern Gebiete in der Anlage als zusammenhängend gekennzeichnet sind, sind alle Grundstücke gebührenpflichtig, die zu einer der in diesem Gebiet gelegenen Straßen die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit des Zugangs oder der Zufahrt haben. Grundstücke, für die in einem Bebauungsplan eine Nutzung ausschließlich als Garage oder Stellplatz festgesetzt ist, unterliegen nicht der Gebührenpflicht.
- Die Gebührensätze werden aus den nach Maßgabe des Absatzes § 2 ermittelten tatsächlichen Aufwendungen des Ermittlungsgebietes berechnet. Das Ermittlungsgebiet bilden alle Straßen innerhalb eines in der Anlage als zusammenhängend gekennzeichneten Gebietes bzw. außerhalb solcher Gebiete die einzelne in der Anlage aufgeführte oder gekennzeichnete Straße.
- Zur Ermittlung des Gebührensatzes werden die gebührenfähigen Aufwendungen auf die gebührenpflichtigen Grundstücke verteilt. Die Gebührensätze verschiedener zusammenhängender Gebiete oder verschiedener Straßen können unterschiedlich sein.
- Mehrere aneinandergrenzende Grundstücke können für die Festsetzung der Gebühren als einheitliches Grundstück behandelt werden, wenn sie im Zusammenhang genutzt sind oder zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen sind. Im Falle getrennter Eigentumsverhältnisse sind Gebührenschuldner die Gebührenpflichtigen aller Grundstücke; sie sind Gesamtschuldner.
§ 4 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten, Nutzungsberechtigten und Gewerbetreibenden auf dem Grundstück zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides; diese sind Gesamtschuldner. Mieter und Pächter sind neben diesen entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner und haften mit diesen als Gesamtschuldner.
§ 5 – Gebührenmaßstab
- Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr ist die auf volle m² abgerundete Quadratwurzel der Fläche des gebührenpflichtigen Grundstücks (Berechnungsmeter), gewichtet nach der Reinigungsklasse der maßgebenden Straße gemäß Absatz 2.
- Der Umfang der Reinigung einer Straße richtet sich nach der Einstufung der Straße in eine der Reinigungsklassen. Die Einstufung der Straßen in Reinigungsklassen ist ebenfalls in der Anlage zur Satzung gekennzeichnet.
Folgende Reinigungsklassen werden gebildet:- Reinigungsklasse 1: Straßen, für die die Stadt gemäß § 1 Abs. 1 die Reinigungspflicht anstelle der Reinigungspflichtigen übernimmt.
- Reinigungsklasse 2: Straßen, für die die Reinigungspflicht bei den Reinigungspflichtigen verbleibt.
- Bei Grundstücken, für die der Eigentümer gemäß der SRS die Straßenreinigungspflicht für eine Straße der Reinigungsklasse 1 innehat (die von der Stadt gemäß § 1 Abs. 1 übernommen ist), wird die nach Absatz 1 ermittelte Zahl der Berechnungsmeter mit dem Faktor 1,0 gewichtet.
Bei Grundstücken, für die der Eigentümer gemäß der SRS die Straßenreinigungspflicht für eine Straße der Reinigungsklasse 2 innehat (die von der Stadt nicht gemäß § 1 Abs. 1 übernommen ist), wird die nach Absatz 1 ermittelte Zahl der Berechnungsmeter mit dem Faktor 0,8 gewichtet. - Bei Grundstücken, für die der Eigentümer gemäß der SRS die Straßenreinigungspflicht gleichzeitig für mehrere Straßen hat, entsteht die Gebührenpflicht nur einmal; in diesem Fall wird die nach Absatz 1 ermittelte Zahl der Berechnungsmeter mit dem niedrigsten Faktor gemäß Absatz 3 gewichtet.
- Die sich bei der Gewichtung der Berechnungsmeter nach den Absätzen 2–4 ergebenden Bruchteile von m² Daten werden auf volle m² auf- oder abgerundet.
§ 6 – Entstehung und Änderung der Gebühr, Anzeigepflicht
- Die Gebührenpflicht entsteht nach Ablauf des 30.04. für das gesamte abgelaufene Veranlagungsjahr (01.05. bis 30.04.).
- Tritt ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ein, entsteht damit der Anspruch für den abgelaufenen Teil des Veranlagungsjahres. Der bisherige und der neue Gebührenschuldner sind für den bis zur Anzeige des Wechsels angefallenen Gebührenanteil Gesamtschuldner
- Der Gebührenpflichtige hat alle seine Gebührenpflicht begründenden oder die Höhe der Gebühr beeinflussenden Tatsachen der Stadt binnen zwei Wochen anzuzeigen. Er hat darüber hinaus alle für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, daß Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu prüfen.
§ 7 – Vorausleistungen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr
- Ab Beginn des Veranlagungsjahres können von der Stadt Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt werden. Die Höhe richtet sich nach der Gebühr des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Veranlagungsjahr. Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
- Die Gebühren werden mit ihrem Jahresbetrag am 15. Mai des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres fällig. Vorausleistungen werden eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern darin kein anderer Zeitpunkt angegeben ist
- Vorauszahlungen werden als Vorausleistungen angenommen.
- Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides hat der Gebührenpflichtige zu dem Fälligkeitstag nach Absatz 2 Zahlungen in Höhe der zuletzt festgesetzten Gebühr zu leisten.
§ 8 – Gebührenermäßigung
Bei vorübergehenden Einschränkungen oder Unterbrechungen des Winterdienstes infolge von Witterungseinflüssen, Betriebsstörungen, betriebsbedingt notwendigen Arbeiten, Straßenbauarbeiten, Störungen durch den ruhenden oder fließenden Verkehr oder aus anderen nicht von der Stadt zu vertretenden Gründen, entsteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.1.1999 in Kraft.