Gebührensatzung Straßenreinigung

- Gebührensatzung Straßenreinigung -
der Stadt Stromberg
vom 16.12.1998

Auf Grund des § 17 Lan­des­stra­ßen­ge­set­zes, des § 24 der Gemein­de­ord­nung für Rhein­land-Pfalz (GemO), des § 2 des Kom­mu­na­len Abga­ben­ge­set­zes für Rhein­land-Pfalz (KAG) und der Stra­ßen­rei­ni­gungs­sat­zung der Stadt Strom­berg (SRS) hat der Stadt­rat von Strom­berg in sei­ner Sit­zung am 15.12.1998 fol­gen­de Sat­zung beschlos­sen, die hier­mit bekannt­ge­macht wird:

§ 1 – Allgemeines

  1. Gemäß § 3 der SRS der Stadt Strom­berg kann die Gemein­de anstel­le der Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen die Rei­ni­gung von Stra­ßen selbst oder durch Drit­te durch­füh­ren. Ergän­zend zu den Vor­aus­set­zun­gen der SRS über­nimmt die Gemein­de für die in der Anla­ge zu die­ser Sat­zung genann­ten oder gekenn­zeich­ne­ten Stra­ßen und die in den als zusam­men­hän­gend gekenn­zeich­ne­ten Gebie­ten gele­ge­nen Stra­ßen die Rei­ni­gung anstel­le der Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen, in dem in § 2 genann­ten Umfang.
  2. Die Über­nah­me der Rei­ni­gungs­pflicht im Sin­ne des Absat­zes 1 umfaßt nur die Pflich­ten gemäß § 5 Zif­fern 2 und 3 der SRS sowie die Pflicht gemäß § 5 Zif­fer 4 SRS zum Frei­hal­ten der ober­ir­di­schen Vor­rich­tun­gen auf der Stra­ße, die der Ent­wäs­se­rung oder der Brand­be­kämp­fung die­nen, von Eis und Schnee. Dar­über hin­aus gehen­de Rei­ni­gungs­pflich­ten blei­ben bei den Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen im Sin­ne der SRS.
  3. Für die Durch­füh­rung der Rei­ni­gun­gen im Sin­ne der Absät­ze 1 und 2 erhebt die Stadt Gebüh­ren nach Maß­ga­be die­ser Satzung.
  4. Aus der Wahr­neh­mung der Rei­ni­gungs­pflicht durch die Stadt kön­nen kei­ne Ansprü­che hin­sicht­lich Art, Umfang und Zeit­fol­ge der Rei­ni­gung her­ge­lei­tet werden.

§ 2 – Gebührenfähiger Aufwand

Gebüh­ren­fä­hig ist der gesam­te Auf­wand, wel­cher der Stadt durch die Stra­ßen­rei­ni­gung im Sin­ne des § 1 ent­steht.
Hier­zu zäh­len insbesondere

  • die Auf­wen­dun­gen für Ver­wal­tung und Betrieb
  • Auf­wen­dun­gen fiir die Unterhaltung
  • Zins- und Til­gungs­leis­tun­gen für auf­ge­nom­me­ne Darlehen
  • eine ange­mes­se­ne Ver­zin­sung auf­ge­wen­de­ten Eigenkapitals
  • Abschrei­bun­gen von Anschaffungskosten
  • bewer­te­te Eigen­leis­tun­gen der Stadt, die sie zur Durch­füh­rung der Rei­ni­gung auf­wen­den muß
  • Auf­wen­dun­gen, die Drit­ten, deren sich die Gemein­de bedient, entstehen.
Zur Ermitt­lung der Kos­ten wird die Kos­ten­ent­wick­lung der letz­ten 3 Jah­re und die für die kom­men­den 2 Jah­re zu erwar­ten­de Kos­ten­ent­wick­lung berück­sich­tigt. Abwei­chun­gen im Gebüh­ren­auf­kom­men von den tat­säch­li­chen Kos­ten sind inner­halb ange­mes­se­ner Zeit auszugleichen.

§ 3 – Gebührenpflicht und Gebührenermittlung

  1. Der Gebührenpflicht unter­lie­gen alle Grundstücke, für die die recht­li­che und tat­säch­li­che Mög­lich­keit des Zugangs oder der Zufahrt zu einer der in der Anla­ge zu die­ser Sat­zung genann­ten Stra­ßen. Sofern Gebie­te in der Anla­ge als zusam­men­hän­gend gekenn­zeich­net sind, sind alle Grundstücke gebührenpflichtig, die zu einer der in die­sem Gebiet gele­ge­nen Stra­ßen die recht­li­che und tat­säch­li­che Mög­lich­keit des Zugangs oder der Zufahrt haben. Grundstücke, für die in einem Bebau­ungs­plan eine Nut­zung aus­schließ­lich als Gara­ge oder Stell­platz fest­ge­setzt ist, unter­lie­gen nicht der Gebührenpflicht.
  2. Die Gebührensätze wer­den aus den nach Maß­ga­be des Absat­zes § 2 ermit­tel­ten tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen des Ermitt­lungs­ge­bie­tes berech­net. Das Ermitt­lungs­ge­biet bil­den alle Stra­ßen inner­halb eines in der Anla­ge als zusam­men­hän­gend gekenn­zeich­ne­ten Gebie­tes bzw. außer­halb sol­cher Gebie­te die ein­zel­ne in der Anla­ge aufgeführte oder gekenn­zeich­ne­te Straße.
  3. Zur Ermitt­lung des Gebührensatzes wer­den die gebührenfähigen Auf­wen­dun­gen auf die gebührenpflichtigen Grundstücke ver­teilt. Die Gebührensätze ver­schie­de­ner zusam­men­hän­gen­der Gebie­te oder ver­schie­de­ner Stra­ßen kön­nen unter­schied­lich sein.
  4. Meh­re­re anein­an­der­gren­zen­de Grundstücke kön­nen für die Fest­set­zung der Gebühren als ein­heit­li­ches Grundstück behan­delt wer­den, wenn sie im Zusam­men­hang genutzt sind oder zur gemein­sa­men Nut­zung vor­ge­se­hen sind. Im Fal­le getrenn­ter Eigen­tums­ver­hält­nis­se sind Gebührenschuldner die Gebührenpflichtigen aller Grundstücke; sie sind Gesamtschuldner.

§ 4 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer, Erb­bau­be­rech­tig­ten, Nut­zungs­be­rech­tig­ten und Gewer­be­trei­ben­den auf dem Grundstück zum Zeit­punkt der Bekannt­ga­be des Beschei­des; die­se sind Gesamt­schuld­ner. Mie­ter und Päch­ter sind neben die­sen ent­spre­chend des von ihnen ver­ur­sach­ten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner und haf­ten mit die­sen als Gesamtschuldner.

§ 5 – Gebührenmaßstab

  1. Maß­stab für die Straßenreinigungsgebühr ist die auf vol­le m² abge­run­de­te Qua­drat­wur­zel der Flä­che des gebührenpflichtigen Grundstücks (Berech­nungs­me­ter), gewich­tet nach der Rei­ni­gungs­klas­se der maß­ge­ben­den Stra­ße gemäß Absatz 2.
  2. Der Umfang der Rei­ni­gung einer Stra­ße rich­tet sich nach der Ein­stu­fung der Stra­ße in eine der Rei­ni­gungs­klas­sen. Die Ein­stu­fung der Stra­ßen in Rei­ni­gungs­klas­sen ist eben­falls in der Anla­ge zur Sat­zung gekenn­zeich­net.
    Fol­gen­de Rei­ni­gungs­klas­sen wer­den gebildet:
    • Rei­ni­gungs­klas­se 1: Stra­ßen, für die die Stadt gemäß § 1 Abs. 1 die Rei­ni­gungs­pflicht anstel­le der Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen übernimmt.
    • Rei­ni­gungs­klas­se 2: Stra­ßen, für die die Rei­ni­gungs­pflicht bei den Rei­ni­gungs­pflich­ti­gen verbleibt.
  3. Bei Grundstücken, für die der Eigentümer gemäß der SRS die Stra­ßen­rei­ni­gungs­pflicht für eine Stra­ße der Rei­ni­gungs­klas­se 1 inne­hat (die von der Stadt gemäß § 1 Abs. 1 übernommen ist), wird die nach Absatz 1 ermit­tel­te Zahl der Berech­nungs­me­ter mit dem Fak­tor 1,0 gewich­tet.
    Bei Grundstücken, für die der Eigentümer gemäß der SRS die Stra­ßen­rei­ni­gungs­pflicht für eine Stra­ße der Rei­ni­gungs­klas­se 2 inne­hat (die von der Stadt nicht gemäß § 1 Abs. 1 übernommen ist), wird die nach Absatz 1 ermit­tel­te Zahl der Berech­nungs­me­ter mit dem Fak­tor 0,8 gewichtet.
  4. Bei Grundstücken, für die der Eigentümer gemäß der SRS die Stra­ßen­rei­ni­gungs­pflicht gleich­zei­tig für meh­re­re Stra­ßen hat, ent­steht die Gebührenpflicht nur ein­mal; in die­sem Fall wird die nach Absatz 1 ermit­tel­te Zahl der Berech­nungs­me­ter mit dem nied­rigs­ten Fak­tor gemäß Absatz 3 gewichtet.
  5. Die sich bei der Gewich­tung der Berech­nungs­me­ter nach den Absät­zen 2–4 erge­ben­den Bruch­tei­le von m² Daten wer­den auf vol­le m² auf- oder abgerundet.

§ 6 – Entstehung und Änderung der Gebühr, Anzeigepflicht

  1. Die Gebührenpflicht ent­steht nach Ablauf des 30.04. für das gesam­te abge­lau­fe­ne Ver­an­la­gungs­jahr (01.05. bis 30.04.).
  2. Tritt ein Wech­sel in der Per­son des Gebührenpflichtigen ein, ent­steht damit der Anspruch für den abge­lau­fe­nen Teil des Ver­an­la­gungs­jah­res. Der bis­he­ri­ge und der neue Gebührenschuldner sind für den bis zur Anzei­ge des Wech­sels ange­fal­le­nen Gebührenanteil Gesamtschuldner
  3. Der Gebührenpflichtige hat alle sei­ne Gebührenpflicht begründenden oder die Höhe der Gebühr beein­flus­sen­den Tat­sa­chen der Stadt bin­nen zwei Wochen anzu­zei­gen. Er hat darüber hin­aus alle für die Berech­nung der Gebühr erfor­der­li­chen Auskünfte zu ertei­len und zu dul­den, daß Beauf­trag­te der Stadt das Grundstück betre­ten, um die Bemes­sungs­grund­la­gen fest­zu­stel­len oder zu prüfen.

§ 7 – Vorausleistungen, Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr

  1. Ab Beginn des Ver­an­la­gungs­jah­res kön­nen von der Stadt Vor­aus­leis­tun­gen auf die Gebühren ver­langt wer­den. Die Höhe rich­tet sich nach der Gebühr des Vor­jah­res oder dem vor­aus­sicht­li­chen Ent­gelt für das lau­fen­de Ver­an­la­gungs­jahr. Die Gebühren wer­den durch schrift­li­chen Bescheid festgesetzt.
  2. Die Gebühren wer­den mit ihrem Jah­res­be­trag am 15. Mai des dem Ver­an­la­gungs­jahr fol­gen­den Jah­res fäl­lig. Vor­aus­leis­tun­gen wer­den eines Monats nach Bekannt­ga­be des Gebührenbescheides fäl­lig, sofern dar­in kein ande­rer Zeit­punkt ange­ge­ben ist
  3. Vor­aus­zah­lun­gen wer­den als Vor­aus­leis­tun­gen angenommen.
  4. Bis zur Bekannt­ga­be eines neu­en Gebührenbescheides hat der Gebührenpflichtige zu dem Fäl­lig­keits­tag nach Absatz 2 Zah­lun­gen in Höhe der zuletzt fest­ge­setz­ten Gebühr zu leisten.

§ 8 – Gebührenermäßigung

Bei vorübergehenden Ein­schrän­kun­gen oder Unter­bre­chun­gen des Win­ter­diens­tes infol­ge von Witterungseinflüssen, Betriebs­stö­run­gen, betriebs­be­dingt not­wen­di­gen Arbei­ten, Stra­ßen­bau­ar­bei­ten, Stö­run­gen durch den ruhen­den oder flie­ßen­den Ver­kehr oder aus ande­ren nicht von der Stadt zu ver­tre­ten­den Gründen, ent­steht kein Anspruch auf Ermä­ßi­gung der Gebühren.

§ 9 – Inkrafttreten

Die­se Sat­zung tritt am 1.1.1999 in Kraft.

Nächste Termine

DatumAnlass
04.01.2021Erster Öffnungstag